Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei nicht erteilter Baugenehmigung

Entstehen einem Hauseigentümer aufgrund einer zu Unrecht nicht erteilten Baugenehmigung Schäden, so hat ihm die betreffende Behörde diese Einbußen zu ersetzten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verweigerte die Baubehörde dem Antragsteller die gewünschte Baugenehmigung. Der Eigentümer wollte an dem betroffenen Objekt genehmigungspflichtige Maßnahmen zur Instandhaltung und Sanierung vornehmen. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein Bauträgervertrag mit einem interessierten Erwerber, der in Folge der verweigerten Genehmigung aber nur in abgewandelter Form erfüllt werden konnte. Hierdurch entstand dem Antragsteller ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden, welchen er von der Baubehörde ersetzt verlangte.

Wie das Gericht ausführte, habe die Behörde durch die schuldhafte Verweigerung der Genehmigung den Betroffenen unmittelbar in seinem Eigentumsrecht an dem Grundstück verletzt. Nach der objektiven Rechtslage durfte er auf eine Erteilung der Genehmigung vertrauen und hätte nicht mit einem pflichtwidrigen Verhalten der Behörde rechnen brauchen. Im Vertrauen auf diese Rechtslage schloss er erst seinen Vertrag mit Dritten. Aufgrund der klaren Rechtslage könne den Bauherrn auch nicht der Vorwurf treffen, er hätte sich in dem geschlossenen Vertrag gegen eine Nichtgenehmigung des Bauvorhabens absichern müssen. Die rechtswidrige Verweigerung der Baugenehmigung falle vorliegend ganz alleine in die Sphäre der Behörde, weshalb diese auch für die entstandene finanziellen Einbußen des Bauherrn aufzukommen habe.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 62 07 vom 25.10.2007
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03