Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

Vertraut ein Bauherr auf den Bestand einer Baugenehmigung und entstehen ihm durch den Beginn der Bauarbeiten kosten, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Baubehörde zustehen, wenn sich die Baugenehmigung später als rechtswidrig herausstellt.


Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein ein Nachbar einen Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung eingelegt hat und dem Bauherrn dieser Umstand bei Beginn der Baumaßnahmen bekannt war. In diesem Fall trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, durch welches die Baubehörde von einer möglichen Einstandspflicht teilweise befreit wird. Denn mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung durch den Nachbarn hätte der Betroffene zumindest eine Entscheidung zu diesem Widerspruch abwarten müssen und nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Widerspruch erfolglos bliebe. Ein Mitverschulden könne der Behörde jedoch in soweit angelastet werden, als sie bereits in der Genehmigungsphase ein berechtigtes Widerrufsrecht des Nachbarn als nicht gegeben ansah und der Bauherr somit auf diese Einschätzung zumindest teilweise vertrauen durfte.

In welcher Höhe sich Bauherr und Behörde die entstandenen Kosten teilen müssen, muss dementsprechend an den Umständen des Einzelfalls gemessen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 252 06 vom 24.04.2008
Normen: §§ 639, 254 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-03 wid-87 drtm-bns 2024-05-03