Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Mangel der Mietwohnung bei einem Wegfall eines sog.Müllschluckers

Der Wegfall eines sog.

Müllschluckers bzw. einer Müllabwurfanlage begründet keinen Mangel der Mietsache und berechtigt nicht zu einer Minderung der Miete, wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag ein Änderungsvorbehalt bezüglich der Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen vorbehalten ist.

Ein Änderungsvorbehalt darf den Vertragspartner des Verwenders jedoch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben übermäßig benachteiligen, insbesondere dürfen wesentliche Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt bzw. geändert werden, dass der Vertragszweck gefährdet wird.
Vielmehr muss ein Änderungsvorbehalt im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses liegen und dem Mieter zumutbar sein.
Dabei sieht das AG Wedding die gänzliche Beseitigung einer gemeinschaftlichen Anlage als zumutbar an, wenn den Mietern eine angemessene Alternative zur Verfügung gestellt wird.
Zudem berücksichtigt das Gericht in seiner Argumentation den Aspekt der Mülltrennung und Vermeidung, welchem durch die sog. Müllschlucker nicht ausreichend Rechnung getragen wird und welcher heutigen baurechtlichen Vorschriften nicht mehr genügt. Auch sprechen geringere Kosten infolge reduzierter Leerfrequenzen gegen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.

Ein Mangel im Sinne einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ist nicht nach der konkreten Einschränkung für einen einzelnen Mieter, sondern nach einer allgemeinen Eignung für einen durchschnittlichen Mieter zu bestimmen.
 
Amtsgericht Wedding, Urteil AG Wedding 8b C 25 09 vom 06.01.2011
Normen: BGB §§ 536, 536a, 307; Berl. BauO § 42 I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22