Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Pflicht zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern

Ein Mieter hat den Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Mietwohnung zu dulden.

Demnach stellen Rauchwarnmelder eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar, mithin erhöhen Rauchwarnmelder den Gebrauchswert und die Sicherheit der Wohnung und steigern die Attraktivität für zukünftige Mietinteressenten.

Der Mieter muss Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der Mietsache nicht dulden, wenn die Maßnahmen für ihn, seine Familie oder andere Angehörige des Haushalts eine Härte darstellen, die unter Würdigung der beiderseitigen Interessen nicht zur rechtfertigen ist. Dabei sind die durch die vorzunehmenden Arbeiten entstehenden Beeinträchtigungen, bauliche Folgen, sowie vom Mieter getätigte Aufwendungen und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.

Der Vermieter darf in allen Wohnungen Rauchwarnmelder seiner Wahl einbauen, mithin dienen die Rachwarnmelder dem Interesse des Mieters an der Erhaltung der Mietsache.

Eine fehlende landesbauordnungsrechtliche Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen ändert nichts an der Duldungspflicht des Mieters.

Die Wartungskosten beim Einbau von Rauchwarnmeldern können dem Mieter auferlegt werden, wenn im Mietvertrag eine Öffnungsklausel vorhanden ist, die die Umlage von neu entstehenden Betriebskosten auf den Mieter ermöglicht.

Der Vermieter kann ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages infolge einer Modernisierung entstehen.
 
Amtsgericht Burgwedel, Urteil AG Burgwedel 73 C 251 09 vom 01.07.2010
Normen: BGB § 554 II; BetrKVO § 2 nr. 17
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24