Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann kein Rechtsmittel mit der Begründung einlegen, ein weiterer beteiligter Versorgungsträger hätte ein intern auszugleichendes Anrecht unrichtig ausgeglichen und die Ausgleichungsvorschriften unrichtig gehandhabt, mithin muss der Versorgungsträger nicht uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich wachen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2016
Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2016
Allein die Tatsache, dass jemand die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat, die im Ausland anerkannt wird, trifft noch keine Aussage darüber, ob durch diese abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben wurden, die für die Führung der Betreuung erforderlich sind, sodass eine höhere Betreuervergütung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2016
Ein bestehender gerichtlicher oder urkundlicher Unterhaltstitel kann außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten des Unterhaltsprozesses grundsätzlich ersetzt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2016
Eine unter Betreuung stehende Person braucht für eine Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, wie etwa den Erwerb einer geringen Menge Alkohol, nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn nicht das Betreuungsgericht einen qualifizierten Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2016
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2016
Nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2016
Tragen beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und können sie sich in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2016
Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2016
 
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