Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ausgleichspflicht nach Trennung

Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Hebt ein Ehegatte vom gemeinsamen Konto Geld ab, dann wird ein stillschweigender Verzicht des anderen Ehegatten auf eine Rückerstattung angenommen. Ein solcher Verzicht soll jedoch nur bei einer intakten Ehe, insbesondere noch bestehender Lebensgemeinschaft, angenommen werden. Trennen sich die beiden Ehepartner einvernehmlich oder steht die Trennung kurz bevor, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Abhebenden.

So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Klage einer Ehefrau, deren getrennt lebender Mann vom gemeinsamen Sparbuch eine größere Geldsumme abhob. Der Senat führte in der Urteilsbegründung aus, dass gerade bei bereits vollzogener Trennung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das vom gemeinsamen Konto stammende Geld der ehelichen Gemeinschaft zu Gute kommen soll. Folglich liegt vielmehr eine missbräuchliche Verfügung vor, aufgrund derer ein Rückzahlungsanspruch in hälftiger Höhe entstünde. Ehegatten sollten bei gemeinsamen Konten beachten, dass zunächst der Wertbestand unabhängig von der tatsächlichen Herkunft beiden zu gleichen Teilen zusteht, und somit auch gerade nach einer Trennung nur die Hälfte des Saldos als eigener Anteil beansprucht werden kann.

 
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fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25