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Wenn Eltern ihrem Kind zu viele Vornamen geben wollen, darf der Staat das verhindern. In einem konkreten Fall erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Beschränkung auf fünf Vornamen für verfassungskonform. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte nämlich die Eintragung von zwölf Vornamen für ein Kind für unzulässig erklärt und die Höchstzahl auf fünf festgesetzt.
Die Richter am Oberlandesgericht sahen in den vielen Vornamen eine zu große Belastung für das Kind, das sich alle Namen merken müsse und damit immer wieder auffällt. Auch die Verfassungsrichter sahen da die Grenze des Elternrechts erreicht und nahmen die Verfassungsbeschwerde der Eltern nicht zur Entscheidung an.