Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Vater oder nicht Vater?

Die Einwilligung in einen Vaterschaftstest ist zwar freiwillig und widerruflich, aber der Vater kann den Test auch heimlich durchführen lassen.

Nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht Köln berührt ein Vaterschaftstest die informationelle Selbstbestimmung, und daher kann die vertragliche Einwilligung zum Test jederzeit widerrufen werden. Die Richter ließen allerdings die Frage offen, ob eine solche Verpflichtung überhaupt Gegenstand eines Vertrages sein kann. So oder so kann die Verpflichtung aber widerrufen werden, und so wurde auch die Klage auf Durchführung des Vaterschaftstests abgewiesen.

Geklagt hatte ein vermeintlicher Vater gegen die Mutter und das volljährige Kind, die zunächst mit dem Test einverstanden waren, diesen später aber verweigerten, als Zweifel an der Vaterschaft aufkamen. Die Richter akzeptierten diese Weigerung, da die genetischen Untersuchungen eines Vaterschaftstests die Menschenwürde tangieren.

Soweit er an geeignete Proben herankommt, bleibt dem möglichen Vater allerdings noch eine weitere Möglichkeit: Er kann den Test heimlich, also ohne Kenntnis der Mutter durchführen lassen. Jedenfalls erhob das Landgericht München I keinen Einwand in einer Klage gegen ein Testlabor. Das Gericht meint, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Ziel der Durchführung eines solchen Testes für das Kind ungleich belastender sei als ein heimlicher Test. Für die Untersuchung genügten hier wenige Speichelproben, die zum Beispiel vom Schnuller des Kindes stammen können.

Allerdings mussten die Richter hier nur über die Unterlassungsklage eines Konkurrenzlabors entscheiden, das die heimlichen Vaterschaftstests als Wettbewerbsverstoß ansah. Gerichtlich verwerten lassen sich solche Testergebnisse anschließend nicht, wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat. Neben der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügte das Gericht auch, dass der heimliche Test keinerlei Identitätsfeststellung der untersuchten Personen erlaubt. Der Auftraggeber könnte nämlich jederzeit Proben beliebiger anderer Personen abgeben, mit denen er gar nicht verwandt ist.

Nach diesen Entscheidungen ist nun eigentlich nur klar, dass nichts klar ist. Lässt ein vermeintlicher Vater ohne Kenntnis und Einwilligung der Mutter einen Vaterschaftstest durchführen, hat er davon nur eine persönliche Sicherheit. Ohne anwaltliche Beratung wird er aber daraus juristisch kaum Nutzen ziehen können.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21