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Jeweils zum 1. Juli eines ungeraden Jahres legt das Bundesjustizministerium per Verordnung einen neuen Regelbetrag fest. Auf der Basis dieses Regelbetrags geben dann das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ihre Unterhaltstabellen heraus. Diese Tabellen sind zwar nicht rechtlich bindend, werden aber von praktisch allen Gerichten bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs für Kinder herangezogen. Während die Düsseldorfer Tabelle die Richtwerte für Westdeutschland festlegt, gibt die Berliner Tabelle Richtwerte für Ostdeutschland einschließlich Ost-Berlin.
Der Regelbetrag steigt zum 1. Juli auf 204 Euro in Westdeutschland und 188 Euro in Ostdeutschland für Kinder unter sechs Jahren. Von sechs bis elf Jahren beträgt der Regelsatz 247 Euro im Westen und 228 Euro im Osten und ab zwölf Jahren 291 Euro im Westen und 269 Euro im Osten. Damit steigt der Kindesunterhalt um rund 2,5 %, was je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 5 und 16 Euro ausmacht.
In den beiden Tabellen ist außerdem der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geregelt, also das Existenzminimum, das dem Unterhaltszahler in jedem Fall von seinen Einkünften bleiben muss. Dieser Selbstbehalt steigt zum 1. Juli deutlich, nämlich um 50 Euro in jeder Einkommensstufe in Westdeutschland oder 45 Euro in Ostdeutschland. Dadurch steigt der Kindesunterhalt nicht in jedem Fall zum 1. Juli, sondern kann auch sinken - nämlich dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so gering ist, dass er daraus nach Abzug des neuen, höheren Selbstbehalts den Unterhalt nicht voll bezahlen kann.