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Der nacheheliche Unterhalt kann über eine Vereinbarung auch durch eine Abfindung abgegolten werden. Eine solche Vereinbarung wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch dann nicht gegenstandslos, wenn der Empfänger vor der vollständigen Abfindung eine neue Ehe eingeht. Dies gilt auch dann, wenn eine Ratenzahlung vereinbart worden ist und die an sich bestehende Unterhaltspflicht noch vor der Bezahlung der letzten Rate durch das Eingehen einer neuen Ehe erlischt. Nachdem beide Seiten einvernehmlich die regelmäßige Unterhaltspflicht durch die Abfindung ersetzt haben, kommt es darauf nicht mehr an.