Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unterhaltsleistungen an einen vermögenden Empfänger

Unterhaltsleistungen an einen Empfänger, der über ertragsloses oder nicht veräußerbares Vermögen verfügt, können steuerlich nicht abgezogen werden.

Zahlen Sie jemandem Unterhalt, der selbst über Vermögen verfügt, scheidet die steuerliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen aus. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Vermögen des Unterhaltsempfängers keine Erträge bringt oder nicht veräußert werden kann. Das Finanzgericht Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass die gesetzliche Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.

Von einem geringen Vermögen geht die Rechtsprechung aus, wenn dieses bis zu 30.000 DM (ca. 15.000 Euro) beträgt. Hat der Unterhaltsempfänger jedoch Vermögen, das über diesen Grenzbetrag hinausgeht, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass das vorhandene Vermögen möglicherweise weder Erträge erwirtschaftet noch veräußert werden kann.

Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine Mietwohnung vorhanden ist, für die ein Nießbrauchsrecht zugunsten eines Dritten und ein Veräußerungsverbot bestehen. Das würde zwar bedeuten, dass die Wohnung keine Erträge für den Eigentümer bringen und nicht verkauft werden können, diese Fakten stehen einer Berücksichtigung des Vermögens jedoch nicht entgegen: Es ist Vermögen vorhanden, das mehr als 30.000 DM beträgt. Eine Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich eine Unterstützungsbedürftigkeit fehlt, ist nicht vorzunehmen.

 
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