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Ein Unterhaltspflichtiger kann eine Vereinbarung über die Zahlung von Unterhalt nicht einseitig verändern. Dies gilt auch dann, wenn mit dem anderen Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Unterhalt für dessen Hund vereinbart worden ist, so das Oberlandesgericht Zweibrücken. Die Richter sehen in der Vereinbarung des Hundeunterhalts keine von anderen Unterhaltsvereinbarungen abweichende Regelung. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher konkrete Änderungen vorbringen, die ihm die weitere Erfüllung seiner bisherigen Unterhaltspflicht unmöglich oder unzumutbar machen.