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Auch Unterhaltsschuldner haben einen Anspruch auf eine zusätzliche eigene Altersvorsorge. Dafür kann er nach einer Entscheidung des BGH bis zu 4 % des Bruttoeinkommens von seinem Nettoeinkommen abziehen, bevor die Unterhaltshöhe und seine Leistungsfähigkeit festgestellt werden. Denn die Notwendigkeit einer eigenen Altersvorsorge, die vom Gesetzgeber auch in Grenzen als förderungsfähig angesehen wird, entspricht der allgemeinen gesellschaftlichen Auffassung. Möglich ist die Reduzierung allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner tatsächlich Beiträge für einen Altersvorsorgevertrag leistet.