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Neben dem Zugewinnausgleich und dem Unterhaltsrecht stellt der Versorgungsausgleich die dritte Säule der Auseinandersetzung einer Ehe im Scheidungsfalle dar. Während der Zugewinnausgleich Vermögenszuwächse während der Ehe betrifft und das Unterhaltsrecht die nähere Zukunft der Geschiedenen erfasst, bezieht sich der Versorgungsausgleich auf die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge. Zur Vereinfachung dieses oftmals komplizierten Ausgleichs hat der Deutsche Bundestag am 12. Februar 2009 ein Reformgesetz beschlossen, dass, soweit der Bundesrat zustimmt, ab dem 1. September 2009 gelten soll und alle ab diesem Datum vor Gericht anhängigen Scheidungen betrifft.
Kernstück des neuen Rechts wird die sogenannte interne Teilung von Versorgungsansprüchen sein. Bisher erfolgten eine Verrechnung aller vorhandenen Versorgungsansprüche und die Zuteilung eines einzigen Anspruchs an den Ausgleichsberechtigten. Stattdessen erhält der Ausgleichsberechtigte zukünftig jeweils einen eigenen Anspruch gegen jeden Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten. Hat der Ausgleichsverpflichtete neben der gesetzlichen Altersvorsorge auch Ansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge, dann erhält der Ausgleichsberechtigte zukünftig ebenfalls solche Ansprüche. Besteht nur ein geringfügiger Ausgleichsanspruch oder stimmt der Ausgleichsberechtigte zu, kann auch weiterhin anstelle eines Versorgungsausgleichs eine Einmalzahlung zur Abgeltung erfolgen. Schließlich soll bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren nur noch dann ein Ausgleich stattfinden, wenn dies von einem Ehepartner beantragt wird. Auch kann das Familiengericht von sich aus bei annähernd gleichen Versorgungsansprüchen von einem Ausgleich absehen. Und schließlich wird der Spielraum für vertragliche Vereinbarungen vergrößert