Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Beschränkte Rechtsmittel bei Vaterschaftsanfechtung

Ordnet ein Gericht bei einer Vaterschaftsanfechtung ein DNA-Abstammungsgutachten an, kann diese Anordnung nicht angefochten werden. Gegen ein Urteil, das der Vaterschaftsanfechtung stattgibt, kann wiederum der biologische Vater kein Rechtsmittel einlegen.

Die Anordnung eines Gerichts, den Nachweis über die Vaterschaft mit einem DNA-Abstammungsgutachten einzuholen, kann von keinem Prozessbeteiligten angefochten werden. In zwei Entscheidungen lehnte der Bundesgerichtshof sowohl die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde wie auch die Möglichkeit einer Berufung ab. Allein durch den Beschluss werden nach Ansicht der Bundesrichter weder die Rechte des Kindes noch die der Mutter beeinträchtigt. Falls Mutter oder Kind aber die Rechtmäßigkeit des Beweisbeschlusses anzweifeln, müssten sie die Untersuchung verweigern und deren Rechtmäßigkeit in einem Zwischenurteil prüfen lassen. Gegen dieses Urteil, so eine weitere Entscheidung des BGH, könne dann sofortige Beschwerde erhoben werden.

Ebenfalls nur sehr eingeschränkt kann sich der biologische Vater gegen die gerichtliche Feststellung wehren, dass die Anfechtung der Vaterschaft durch den bisherigen Vater Erfolg hat. Eine Berufung des biologischen Vaters kommt nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht, da er am Ausgangsverfahren nicht beteiligt ist. Er könnte allenfalls als unselbstständiger Nebenintervenient auf der Seite des Kindes beitreten und in dessen Namen Berufung einlegen.

 
[mmk]
 
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