Als Beteiligte sind diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Die Hinzuziehung von Dritten ist nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren zulässig, sondern nur bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind.
Eine generelle Beteiligung am Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht vorgesehen.