Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mutter muss den Umgang trotz der Coronapandemie gestatten

Trotz der Coronapandemie hat die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen.

In dem entschiedenen Fall, hatte der Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind gerichtlich festschreiben lassen. In dem Umgangsbeschluss war auch ein Ordnungsgeld für den Fall des Verstoßes gegen das Umgangsrecht festgeschrieben.

Die Mutter weigerte sich wegen der Coronapandemie dem Vater das einjährige Kind herauszugeben und kündigte auch an, alle weiteren Umgangstermine bis Ende April abzusagen. Letztendlich kam es im April zu keinem Umgang des Vaters mit seinem Kind.

Das Gericht verhängte gegen die Mutter daher entsprechend ihres außerordentlich hohen Einkommens von 30-50.000 ? monatlich ein Ordnungsgeld von 5.000 ? je Verstoß - insgesamt für den April 2020 mithin 20.000 ?.
Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass Deutschland seine Bevölkerung im Vergleich zu anderen Ländern außerordentlich gut vor den Gefahren des Corona-Virus schützt und im internationalen Vergleich auf Platz zwei liegt und die Zahl der registrierten Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Deutschland rückläufig ist.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a.M. 456 F 5086/20 EAUG vom 16.04.2020
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-83 drtm-bns 2024-04-20