In dem entschiedenen Fall, klagte eine geschiedene Ehefrau, auf Herausgabe der bereits vorehelich angeschafften Labradorhündin, alternativ auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Tier.
Das Gericht wies die Klage ab, weil die ehemalige Hundebesitzerin ihr Eigentum an dem Tier nicht nachweisen konnte. Vielmehr war aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann als Eigentümer der Hündin eingetragen war.
Tiere sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwar keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften jedoch anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift. Diese werden an den jeweiligen Eigentümer zugewiesen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit einem Hund besteht nicht.