Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zu Unrecht von der Mutter bezogener Unterhaltsvorschuss entbindet den Vater gegebenenfalls trotzdem nicht von seiner Regresspflicht

Hat ein unterhaltsberechtigtes Kind für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.


Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen.

Leistet eine Behörde zu Unrecht Unterhaltsvorschussleistungen, weil die Kindesmutter geheiratet hat und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat, so geht der Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater trotzdem auf die den Unterhaltsvorschuss leistende Behörde über. Wurde von Seiten der Behörde sogar schon in Unkenntnis der Heirat der Kindesmutter ein Titel gegen den Kindesvater ausgebracht, so besteht die Gefahr, dass der Kindesvater in Regress auf den geleisteten Unterhaltsvorschuss genommen wird, obwohl die Kindesmutter die Unterhaltsvorschussleistungen zu Unrecht bezogen hat. Sowohl Kindesmutter als auch Kindesvater haften dann als Gesamtschuldner auf den geleisteten Unterhaltsvorschuss.

Die Kindesmutter haftet der Behörde gegenüber aus einen selbstständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts.

Die Behörde ist unter Umständen nicht verpflichtet, zunächst die Kindesmutter auf Erstattung der Unterhaltsvorschüsse in Anspruch zu nehmen und erst im Anschluss den Kindesvater. Insbesondere ist der Regressanspruch gegen den Kindesvater zivilrechtlicher Natur und der Schadensersatzanspruch gegen die Kindesmutter öffentlich rechtlicher Natur, so dass beide Ansprüche gleichrangig nebeneinander stehen und der Regressanspruch gegen den Kindesvater nicht zwingend nachrangig zu realisieren ist.

Zudem handelt es sich bei dem zivilrechtlichen Anspruch originär um einen solchen des Kindes, dem auch die Vorausleistung nach dem UVG zugeflossen ist. Ob dieser die Kindesmutter dann seinerseits in Regress nehmen kann, bleibt gesondert zu prüfen.
 
OVG Sachsen, Urteil OVG Sachsen 5 B 553 04 vom 17.11.2005
Normen: § 5 UVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25