Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bundesweiter Umzug beim Kindesunterhalt zumutbar

Minderjährige unverheiratete und privilegiert volljährige Kinder stehen unterhaltsrechtlich auf dem ersten Rang.

Alle anderen Unterhaltspflichten des nicht betreuenden Elternteils sind nachrangig.

Den Minderjährigen gleichgestellt sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben.

Ein Unterhaltspflichtiger Elternteil ist einem privilegiert unterhaltsbedürftigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass in der Praxis, alle verfügbaren Mittel bis zum notwendigen Eigenbedarf einzusetzen sind und die Arbeitskraft voll ausgeschöpft werden muss.

Im Einzelfall kann das auch bedeuten, dass ein Umzug bundesweit zumutbar ist, wenn in anderen Bereichen Deutschlands, z. B. im Ruhrgebiet oder im Sauerland, in dem einschlägigen Beruf weit höhere Einkünfte erzielt werden können, als dies der Unterhaltspflichtige in seinem bisherigen Beruf tut. Insbesondere, wenn in anderen Teilen Deutschlands die Löhne teilweise derart hoch sind, dass weit mehr als nur zwei minderjährige Kinder, ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehaltes, unterhalten werden könnten.

Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 48 Stunden pro Woche zuzumuten bzw. die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit zuzumuten wenn das Haupterwerbseinkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder abzudecken.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt aktuell laut Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit 1.080 EUR, sonst 880 EUR.
 
OLG Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 9 UF 215 09 vom 28.07.2009
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-23 wid-83 drtm-bns 2024-04-23