Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unterhaltsvorschuss niedriger als der Mindestkindesunterhalt

Unterhaltsvorschussleistungen sind nicht so hoch, wie der Mindestkindesunterhalt.

Eltern müssen bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen Nachteile in Kauf nehmen.

Der Mindestkindesunterhalt bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Danach steht dem Kind bei einer Leistungsfähigkeit des nicht betreuenden Elternteils der Unterhalt nach der entsprechen-den Altersstufe und Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu. Dabei wird jedoch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Der sich danach ergebende Zahlbetrag liegt dabei immer noch höher, als der Zahlbetrag, der sich nach dem Unterhaltsvorschuss ergibt. Hierbei wird nämlich das volle Kindergeld berücksichtigt und in Abzug gebracht, sodass der betreuende Elternteil immer noch mit weniger Geld auskommen muss, als wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil freiwillig Unterhaltsleistungen an das Kind erbringen würde.

Nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen mindert sich die Unterhaltsleistung um das volle Kindergeld, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld hat. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hierbei nicht.

Der Staat ist verpflichtet, das finanzielle Existenzminimum von Kindern zu sichern.

Dies Unterhaltsvorschussleistungen werden unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt. Anspruchsinhaber ist allein das Kind. Die UVG Leistungen dienen nicht der Sicherung des finanziellen Existenzminimums oder des individuellen Unterhaltsbedarfs des Kindes, sondern sollen als ergänzende Leistungen die erschwerten Bedingungen alleinerziehender Elternteile mildern.
 
OLG Naumburg, Urteil OLG Naumburg 3 UF 39 08 vom 11.11.2008
Normen: § 1 UVG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26