Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei Zahlungsunwilligkeit von Kindesunterhalt können Gelder abgezweigt werden

Minderjährige Kinder und solche Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind gesteigert unterhaltsbedürftig.

Hier ist oberste Priorität, den Unterhaltsanspruch dieser Kinder so schnell wie möglich zu verwirklichen und für sachgerechte Hilfe zu sorgen.

Zur Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen, stellt das Gesetz nicht nur die Klage zur Verfügung bzw. die Möglichkeit eines Antrages im einstweiligen Verfahren. Zur Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem zahlungsunwilligen aber leistungsfähigen Elternteil gibt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eines Abzweigungsantrages.

Demnach können nach dem Sozialgesetzbuch auch laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Dies ist in der Regel die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes oder ? wenn der hilfebedürftige Elternteil bei dem das Kind lebt, Sozialleistungen (Harz 4) bezieht, das Jobcenter.

Der Zweck dieser Regelung ist, dem unterhaltsbedürftigen Kind eine schnellere Verwirklichung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen und so finanzielle Notsituationen zu vermeiden.

Die Regelung soll vor allem den nächsten Familienangehörigen einen raschen, kostensparenden Zugriff auf den Unterhaltspflichtigen ermöglichen und den betreuenden Elternteil davor schützen, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, nur weil der Verpflichtete sich seinen Pflichten zum Unterhalt entzieht.

So können die teilweise zur Befriedigung des Lebensunterhalts dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess durchgesetzt werden.
 
BSG, Urteil BSG B 7a AL 24 05 R vom 13.07.2006
Normen: § 48 ff. SGB I
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26