Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kind eines potentiellen Vaters muss Gentest abgeben

Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können zum einen der Vater jeweils von Mutter und Kind, die Mutter jeweils von Vater und Kind und das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden.

Die Probe muss dabei nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Das Familiengericht kann eine nicht erteilte Einwilligung eines potentiellen Elternteils ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anordnen.

Umgekehrt kann jedoch auch ein Kind dazu verpflichtet werden, eine Genprobe abzugeben, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann.

In dem entschiedenen Fall war bereits geklärt, dass der mit der Mutter der Antragstellerin verheiratete Vater nicht der leibliche Vater der Antragsstellerin war. Es konnte jedoch ein weiterer potentieller Vater benannt werden, der mit der Mutter der Antragstellerin während der Ehe einen Seitensprung hatte. Dieser Mann war jedoch schon verstorben, sodass eine Genprobenentnahme ausschied. Der potentielle Vater hatte jedoch 2 Söhne. Die Antragstellerin wollte diese zur Abgabe einer Genprobe verpflichten und so ihre Abstammung von dem Verstorbenen klären. Dessen Söhne weigerten sich jedoch, an einem Gentest teilzunehmen, mithin handele es sich bei den Behauptungen der Antragstellerin um Behauptungen ins Blaue hinein. Das OLG Oldenburg sah das Begehren der Antragstellerin als begründet an, zumal Zeugen von einer Beziehung des Verstorbenen zur Mutter der Antragstellerin berichten konnten und eine Vaterschaft somit nahelag. Im Gegenzug dazu waren die Interessen der Söhne als nachrangig zu bewerten, da sie nur einen minimalen Eingriff erdulden müssten, der zudem auch noch wenig zeitintensiv war.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 4 UF 106 17 vom 15.08.2017
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-83 drtm-bns 2024-04-27