Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein gemeinsames Sorgerecht bei Gefährdung des Kindeswohls

Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu.


Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge der Mutter zu.

Der Kindesvater kann bei einer allein sorgeberechtigten Mutter bei dem zuständigen Familiengericht beantragen, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge übertragen wird. Das Familiengericht wird diesem Antrag in der Regel entsprechen, wenn das Kindeswohl durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile nicht gefährdet ist. Es wird mithin eine Negativprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl vorgenommen. Die Zugangsvoraussetzungen zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn den Kindeseltern gänzlich die Fähigkeit zu einer sinnvollen und konstruktiven Kommunikation und Kooperation fehlt und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe nicht hergestellt werden kann. Das Gericht hat dabei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Können die Elternteile also keine das Kind betreffende übereinstimmende Entscheidung treffen, ist anzunehmen, dass das Kindeswohl gefährdet wird und keine gemeinsame elterliche Sorge eingerichtet werden kann.

In dem entschiedenen Fall waren die Eltern hoch zerstritten. Bereits über das Umgangsrecht des Vaters konnten sie sich nicht einigen, sodass der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen musste. Im Anschluss zog die Mutter von Gelsenkirchen-Buer in das oldenburger Land. Der Vater klagte daraufhin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind unter gleichzeitiger Beantragung der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf beide Elternteile.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 3 UF 139 15 vom 24.05.2016
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19