Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kindergeld kann dem betreuuenden Großelternteil zustehen

Großeltern können Kindergeld erhalten, wenn das Enkelkind zusammen mit der Mutter in dem Haushalt der Großeltern lebt.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind zusammen mit der Mutter auszieht und das Kind jedoch weiterhin den überwiegenden Teil der Zeit in dem Haushalt der Großeltern lebt. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind bereits eine lange Zeit in dem Haushalt der Großeltern gelebt hat und zwischen den Großeltern und dem Kind eine elternähnliche Beziehung zustande gekommen ist, weil diese das Kind betreut, erzogen und versorgt haben und das Kind weiterhin häufig in großelterlichen Haushalt übernachtet und dort noch ein eigenes Zimmer hat.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beamtenversorgung und den Familienzuschlag, den der Großelternteil geltend machte. Zuvor waren die Tochter und das Enkelkind mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Großelternteil einverstanden. Die Großeltern hatten sich auf eine dauerhafte Betreuung ausgerichtet, die Großmutter hat auf die Erhöhung ihrer Gleitzeit verzichtet und der Großvater arbeitete an mehreren Wochentagen an seinem Telearbeitsplatz.

Bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen gibt es keinen vorrangigen Kindergeldanspruch. Dieser ist an den Haushaltssitz des Kindes gebunden und steht demjenigen zu, der das Kind in seinem Haushalt überwiegend betreut und versorgt.

Bei Beamten hat die Besoldungsstelle kein eigenes Prüfungsrecht, sondern ist an die Entscheidung der Familienkasse gebunden.

Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 4 K 2296 15 vom 29.08.2017
Normen: § 62, 64 EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24