Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Familiengericht ist auch lange nach der Scheidung noch zuständig

Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen werden in der Regel vor dem Familiengericht verhandelt.

Dem Familiengericht soll es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.

Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen vorliegen, die dem Grunde nach unter die Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

Insbesondere ergibt ich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung.

Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht. Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Diese dürfen nicht völlig untergeordnet sein, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheinen würde und die geltend gemachten Ansprüche als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen würden.

Der zeitliche Abstand zur Ehescheidung hat regelmäßig jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind.

Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den vor dem Familiengericht zu verhandelnden Streitsachen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 98 16 vom 29.06.2017
Normen: FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-29 wid-83 drtm-bns 2024-03-29