Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Studienzeit darf angemessen überschritten werden

Der Kindesunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten jedoch gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb einer angemessenen und üblichen Dauer beenden kann.

Überschreitet der Student die Studienzeit, so kann er dies nicht unbegrenzt ohne Folgen im Hinblick auf seinen Unterhaltsanspruch tun. Eine erhebliche Überschreitung der Studienzeit führt zu einer potentiellen Kürzung seines Unterhaltsanspruchs.

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist dabei ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch.

Von einer angemessenen Studienzeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Regelstudienzeit erreicht ist und um zwei bis vier Semester überschritten wird, mithin eine erfolgreiche Beendigung des Studiums absehbar ist und dem Studenten keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Insbesondere ist es dem Studenten nicht vorzuwerfen, wenn noch zu absolvierende Klausuren in einzelnen Semestern nicht angeboten werden und diese erst in dem nachfolgenden Semester geschrieben werden können, bzw. aufgrund von Personalwechseln Verzögerungen in der Ablegung von Abschlussarbeiten entstehen. Ebenfalls unschädlich ist es, wenn der Studierende einzelne Klausuren infolge eines Nichtbestehens wiederholen muss und sich der Studienablauf dadurch verzögert, solange das Wiederholen der Prüfungen nicht die Regel bildet.
 
Oberlandesgercht Hamm, Urteil OLG NW 12 UF 95 98 vom 02.12.1998
Normen: BGB § 1610
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-03-28 wid-83 drtm-bns 2024-03-28