Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Stiefeltern sind nicht zum Unterhalt oder zur Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verpflichtet

Grundsätzlich sind nur die durch Abstammung verwandten Personen einander zum Unterhalt verpflichtet.

Stiefeltern können auch nicht zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über gute finanzielle Einkommensverhältnisse verfügen und den Kindesunterhalt ohne Weiteres sicherstellen könnten.

Stiefeltern müssen über ihre Einkommensverhältnisse bezogen auf den Kindesunterhalt keine Auskunft erteilen. Auch das unterhaltsberechtigte Kind kann als Partei des Unterhaltsprozesses nicht dazu verpflichtet werden, über die Einkommensverhältnisse des Stiefelternteils Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Anspruchstellers verheiratet ist und im Grunde genommen, Auskunft über das Familieneinkommen verlangt wird.

Der Umstand, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zwar zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Die Berücksichtigung findet jedoch nur insoweit statt, als dass die Leistungsfähigkeit des leiblichen Elternteils durch die Steigerung seines Einkommens durch ersparte Haushaltskosten, Wohnkosten etc. fingiert wird bzw. sein Selbstbehalt gekürzt wird. Dies folgt daraus, dass das Gesetz auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren.

Müssen Eltern einem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, so ist jeweils eine Quote zu ermitteln, wie sich der eine und der andere Elternteil am Kindesunterhalt zu beteiligen hat. Dabei ist die jeweilige Leistungsfähigkeit der Eltern zueinander jedoch auch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sodass ein Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt nicht gefährden muss, wenn der andere Elternteil über besonders üppige wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und den vollen Kindesunterhalt sicherstellen kann, ohne auch nur im Ansatz seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 115 01 vom 29.10.2003
Normen: BGB §§ 1591 ff.
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25