Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vertretungsbefugnis eines Elternteils richtet sich nach dem allgemeinen Aufenthalt des Kindes

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.

Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich.

Macht ein minderjähriges Kind gegen einen Elternteil Unterhaltsansprüche geltend, so wird es von demjenigen Elternteil vertreten, bei dem es seinen allgemeinen Aufenthalt hat, mithin von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Vertritt ein Elternteil sein minderjähriges Kind in einem Unterhaltsprozess und wechselt das Kind während des laufenden Unterhaltsprozesses seinen allgemeinen Aufenthalt zu dem anderen Elternteil, gegen den das Kind, vertreten durch einen Elternteil, den Unterhaltsprozess führt, so entfällt nachträglich die Befugnis des bisherigen Elternteils, Ansprüche für das Kind gegen den Anderen geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn ein Prozess durch die Unterhaltsvorschusskasse geführt wird und das Kind nachträglich seinen allgemeinen Aufenthalt zu demjenigen Elternteil verlegt, gegen den die Unterhaltsvorschusskasse prozessiert.

Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel jedoch unberührt.

Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Unterhaltsvorschussleistugen das 1,2 fache des Mindestunterhalts des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 2 16 vom 25.12.1930
Normen: FamFG §§ 243, 249
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25