Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Südafrikanisches Eherecht in Deutschland anerkannt

Der Bundesgerichtshof erkennt Kindeszuordnung bei gleichgeschlechtlicher Ehe nach südafrikanischem Recht an.

Hier sind die beiden in Südafrika lebenden Frauen, von denen eine die deutsche und die andere die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, eine sogenannte ''civil union type marriage'', eine zivilrechtliche Partnerschaft, eingegangen, die einige Jahre später im Lebenspartnerschaftsregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland ebenfalls eingetragen wurde. Nun ging es um die Eintragung des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes der beiden Frauen in das Geburtenregister des zuständigen Standesamtes in Deutschland. Der Bundesgerichtshof stellt dazu im Ergebnis fest, dass das Kind der deutschen Mutter zuzuordnen ist, auch wenn es durch die südafrikanische Mutter geboren wurde. Das südafrikanische Recht erkenne die deutsche Mutter als Co-Mutter an. Auch wenn das deutsche Recht im Gegensatz zum südafrikanischen Recht keine Abstammung von gleichgeschlechtlichen Eltern kenne, stehe dies der Zuordnung des Kindes nicht im Wege. Das Kind besitze aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit einer der Mütter ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und sei damit in das Geburtenregister einzutragen.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 15 15 vom 27.04.2016
Normen: Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1 EGBGB, § 36 PstG, §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 StAG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21