Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Erneut verheiratete Mutter erhält Alleinerziehendenzuschlag

Das Sozialgericht Osnabrück hat einer erneut verheirateten Mutter auch weiterhin einen Anspruch auf den Zuschlag für Alleinerziehende zugestanden und begründete seine Entscheidung dabei mit den Umständen des Einzelfalls.


Die von Hartz IV lebende Frau hatte zwei 1999 und 2013 geborene Töchter. Ebenfalls im Jahr 2013 heiratete sie einen russischen Staatsangehörigen. In der Folge ging der Sozialleistungsträger von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aus und strich in der Folge den Zuschlag für Alleinerziehende. Mit dieser Kürzung unzufrieden zog die Frau vor Gericht. Begründend führte sie aus, dass ihr neuer Ehemann es ausdrücklich ablehnen würde, für die 1999 geborene Tochter aufzukommen oder sich um sie zu kümmern, weshalb ihr für diese Tochter auch weiterhin der Zuschlag zu gewähren sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht.

Das sich die Frau alleine um ihre Tochter kümmerte, ergab dem Gericht zufolge die Verhandlung. Dafür würde auch sprechen, dass der Ehemann kein Deutsch, die Tochter ihrerseits kein Russisch sprechen würde. Eine Verantwortung des neuen Ehemanns für die Kindererziehung war somit abzulehnen, zumal dieser zwischenzeitlich auch wieder in Russland lebt. Der Zuschlag war deshalb auch weiterhin zu gewähren.

Ob diese Entscheidung rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten, da der Sozialleistungsträger Rechtsmittel eingelegt hat.
 
Sozialgericht Osnabrück, Urteil SG OS S 31 AS 41 14 vom 28.04.2015
Normen: § 21 III SGB II
[bns]
 
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