Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Flüchtling hat während der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld

Abhängig vom Einzelfall kann einem in der Ausbildung befindlichen Flüchtling ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld zustehen.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Mainz im Fall eines 22-jährigen afghanischen Flüchtlings, der sich derzeit in einer Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker befindet. Nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor den Taliban in den Iran geflohen, reiste der Kläger 2011 allein nach Deutschland ein, wohingegen seine Mutter obdachlos im Iran zurück blieb. Einen Antrag auf Kindergeld lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, das dieses nur an Vollwaisen gezahlt werden würde oder an Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen würden. Der Antragsteller sei aber nur Halbwaise und würde den Aufenthaltsort seiner Mutter kennen, so die Familienkasse, weshalb ihm kein Anspruch zuzubilligen sei. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht:

Zwar gilt der Grundsatz, dass das Kindergeld grundsätzlich nur den Eltern zu gewähren ist, vorliegend wertete die Familienkasse die Umstände des Einzelfalls jedoch falsch.

Denn wie der Kläger glaubhaft schilderte, besteht nur ein unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu der obdachlosen Mutter im Iran, weshalb der Auszubildende gerade nicht immer wissen kann, wo sie sich gerade im Iran aufhält. Ohne dieses jederzeitige Wissen um ihren Aufenthaltsort ist der Kläger jedoch als Vollwaise zu betrachten. Denn das Gesetz will gerade die Kinder schützen, die nicht Jederzeit um den Aufenthaltsort ihrer Eltern wissen und vor diesem Hintergrund auch keine Hilfe von diesen erwarten können. Dementsprechend durfte die Familienkasse den Antrag des Auszubildenden auch nicht ablehnen.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 14 KG 1 15 vom 22.09.2015
Normen: § 1 II Nr.2 BKGG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19