Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Ehegattensplitting für die Zeit vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Für die Zeit, in der das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, haben Partner einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung.


Selbiges begehrte aber der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren. Seit 1997 mit seinem Partner liiert, wünschte er für das Jahr 2000 eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch beim Finanzamt und bei Gericht.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung im Jahr 2000 nur für Ehepartner möglich ist. Denn das Lebenspartnerschaftsgesetz, aufgrund dessen gleichgeschlechtliche Beziehungen den standesamtlichen Segen erhalten können, trat erst im Jahr 2001 in Kraft. Auch die entsprechende steuerrechtliche Gesetzesgrundlage, welche auf eine steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zielt, war eine Reaktion auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Außerhalb von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht aber auch weiterhin kein Anspruch auf eine steuerliche Gleichbehandlung, weshalb eine solche Veranlagung für das Jahr 2000 ausscheidet, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Grundlage für die Lebenspartnerschaft in Kraft war. Vor diesem Hintergrund war dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht zu folgen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 14 05 vom 26.06.2014
Normen: § 2 VIII EStG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-06 wid-83 drtm-bns 2024-05-06