Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wer darf nach der Trennung in der ehelichen Wohnung leben?

Mit dieser Frage befasste sich jüngst das OLG Hamm und stellte im Rahmen seiner Entscheidung Kriterien auf, anhand derer zu beurteilen ist, wer bleiben darf und wer gehen muss.


Voranzustellen ist dabei zunächst das Wohl möglicher in der Wohnung lebender Kinder und ihr Recht auf eine entspannte Wohnsituation. Diesem ist ein Vorrang gegenüber den Wünschen des getrennten Ehepartners auch dann einzuräumen, wenn es sich um Stiefkinder handelt.

Daneben muss der Hauptverdiener mit den Unannehmlichkeiten eines Umzugs leben, zumindest wenn sich der finanziell schwächere Partner hauptsächlich um die Kinder kümmert.

Nur ausnahmsweise ist eine Aufteilung der gemeinsamen Wohnung statthaft, sofern diese eine entsprechende Wohnfläche bietet, die getrennten Ehepartner sich miteinander arrangieren können und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme zu erkennen ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass die Parteien regelmäßig aufeinandertreffen und Konflikte in diesem Zusammenhang vorprogrammiert sind, ist eine Aufteilung nicht möglich.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II 14 UF 92 13 vom 26.08.2013
Normen: §§ 1361, 1361b BGB, § 2 GewSchG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02