Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kosten der Adoption nicht von der Steuer absetzbar

Da Adoptionskosten dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen, können die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.


Genau dies versucht jedoch ein Ehepaar, welches im Jahr 2002 rund 18.000 Euro an Kosten im Zusammenhang mit der Adoption seines Sohnes aufgewendet hatte. Zur Begründung führte es das gesellschaftliche Bild von kinderlosen Paaren an: Anstößig, Egoistisch und Unsolidarisch würden solche Menschen mittlerweile wahrgenommen, da sie ihrer Verpflichtung zur Heranziehung der nächsten Generation von Beitragszahlern nicht nachkämen. Gerade bei ungewollt kinderlosen Paaren sei diese Wertung ein großer gesellschaftlicher Makel. Diesem könnte nur durch eine Adoption entgegen gesteuert werden, weshalb die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssten.

Dieser Argumentation hielt das Gericht entgegen, dass es keine Rechtspflicht zur Heranziehung von Kindern gibt. Auch ist das gesellschaftliche Werturteil über kinderlose Personen nicht so erdrückend, dass eine Entscheidung gegen Kinder zu einer Stigmatisierung der Person als ''unsittlich'' oder ''unanständig'' zu werten ist. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Adoption auch nicht zwangsläufig entstanden, da sie letztendlich auf der freien Entscheidung der Kläger zur Aufnahme eines Kindes entstanden.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil FG RP 3 K 1841 06 vom 15.09.2009
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-23 wid-83 drtm-bns 2024-04-23