Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unfallversicherungsschutz bei Hofübernahme gegen "Wart und Pflege"

Sind Pflegeaufgaben Bestandteil einer Absprache zur Hofübernahme ist diese Tätigkeiten trotz der Gegenleistung vom Schutz der Unfallversicherung erfasst.


Wer von seinen Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb übernimmt verpflichtet sich als Gegenleistung für die Hofübergabe regelmäßig zur "Wart und Pflege" der Übergebenden. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um einen seit jeher gebräuchlichen Bestandteil der Hofübergabe.

In dieser Form war auch die Hofübergabe in dem zugrunde liegenden Sachverhalt ausgestaltet, bei welchem Eltern den Hof an ihren Sohn übergeben hatten. Im Rahmen der Pflege seines hochbetagten Vaters verdrehte sich der Sohn jedoch so unglücklich das Knie, dass eine langwierige Heilbehandlung folgte. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verweigerte jedoch den Schutz der Unfallversicherung. Begründend führte sie an, dass der Sohn seinen Vater nur als Gegenleistung für die Hofübergabe pflegte und damit als gewerbliche Pflegeperson anzusehen sei. Für solche gilt die Unfallversicherung aber gerade nicht.

Dem nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass "Wart und Pflege" von Angehörigen ohnehin zu den sittlichen Pflichten innerhalb einer Familie gehören. Die Gegenleistung in Form der Hofübergabe ändert daran nichts und führt auch nicht zum Ausüben einer gewerblichen Pflegetätigkeit. Dementsprechend waren dem Antragsteller Zahlungen aus der Versicherung zu bewilligen.
 
Landesozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 3 U 91 12 vom 13.05.2013
Normen: § 3 SGB VI, § 2 I Nr.17 SGB VII, § 19 SGB XI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02