Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Trotz Alzheimererkrankung Scheidung möglich

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem kürzlich ergangenen Urteil, dass eine an Alzheimer erkrankte Person trotz fehlendem Scheidungswillen wirksam geschieden werden kann.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der an Alzheimer erkrankte Mann reichte durch eine bestellte Betreuerin im Jahr 2012 die Scheidung ein. Das Paar, dass im Jahr 2011 geheiratet hatte, trennte sich nach 8 Monaten.

Voraussetzungen einer wirksamen Scheidung sind das Trennungsjahr, der Trennungswille,der von einem natürlichen Willen getragen werden muss und eine Wiederaufnahme der Ehe vom Antragsteller endgültig ausgeschlossen wird. Trotzdem der Erkrankte in der mündlichen Verhandlung am Ende des Verfahrens seinen Scheidungswillen aufgrund des weit fortgeschrittenen Stadiums der Alzheimererkrankung nicht mehr eindeutig zum Ausdruck bringen konnte, sah das Gericht die Voraussetzung als gegeben an. Grund war eine am Anfang des Verfahrens durchgeführte richterliche Anhörung, in der der Wille zur Scheidung vom Erkrankten noch eindeutig erkennbar war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OlG Hamm 3 UF 43 13 vom 16.08.2013
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24