Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es ein erhebliches Beweisangebot eines Prozessbeteiligten nicht berücksichtigt und dieses Vorgehen auch nicht mit den Bestimmungen des Prozessrechts gerechtfertigt ist.


In dem zugrundeliegenden Fall verpflichtete sich der Beklagte mit notariellem Vertrag „in Vorwegnahme der späteren Erbfolge“ ein Grundstück unentgeltlich an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurden die Auflassung erklärt, sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt. Hintergrund war ein inzwischen abgeschlossenes Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dem unklar war, ob und inwieweit der Grundbesitz des Beklagten bzw. Mieteinnahmen hieraus für Zugewinn und Unterhaltsansprüche von Bedeutung sein würden. Die Parteien widerriefen gegenüber dem Notar den Auftrag zum Vollzug des Vertrages und wiesen ihn an, den Übertragungsvertrag erst auf erneute gemeinsame Weisung hin zu vollziehen. Der Sohn verlangte später von dem Beklagten die Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen.
Das Berufungsgericht hatte zuvor die Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug des Übertragungsvertrags nur für einen absehbaren Zeitraum zurückgestellt worden sei, nämlich solange, bis abzusehen gewesen sei, dass der neu eingerichtete Betrieb des Klägers gut lief und das Grundstück deshalb nicht auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte. Für diese Behauptung hatte der Kläger den Urkundsnotar als Zeugen benannt. Das Berufungsgericht hat aber nicht diesen Zeugen, sondern nur die Mutter des Beklagten vernommen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 189 12 vom 21.03.2013
Normen: GG. Art. 103 I; BGB § 138; ZPO § 544 VII
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19