Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schulgeld mindert nicht die Sozialleistungen der Exfrau

Zahlt der Exmann seinen Kindern das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule, so dürfen diese Beträge nicht von den der Mutter zustehenden Sozialleistungen abgezogen werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bezog die Mutter zweier Kinder Hartz IV. Ihr Exmann investierte in die Bildung der gemeinsamen Kinder und zahlte das Schulgeld für eine Privatschule. Dieses überwies er direkt an die Schule. Als die Sozialleistungsbehörde von diesem Umstand Kenntnis erlangte kürzte sie die Sozialleistungen auf rund 3 Euro im Monat, da sie die Schulgeldzahlungen als Einkommen der Exfrau wertete.

Dem widersprach das Sozialgericht und wies darauf hin, dass auch Schüler-Bafög nicht leistungsmindernd berücksichtigt wird. Auch waren die freiwilligen Zahlungen des Exmannes der Ehefrau überhaupt nicht zugeflossen, sondern direkt an die Schule gezahlt worden. Dabei handelte es sich um zweckgebundene Leistungen, welche unmittelbar mit dem Besuch der Privatschule verknüpft waren. Vor diesem Hintergrund war die Leistungskürzung rechtswidrig.
 
Sozialgericht Speyer, Urteil SG SP S 14 AS 179 08 vom 15.08.2008
Normen: § 11 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-26 wid-83 drtm-bns 2024-04-26