Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Haftung Angehöriger bei Rentenüberzahlung nach Ableben

Auch wenn Angehörige eine Kontovollmacht besitzen kann die Rentenversicherung sie nicht unbedingt für Rentenzahlungen nach dem Tod des Rentners in die Haftung nehmen.


Selbiges wollte aber die Rentenversicherung, welche wenige Tage nach dem Tod eines Rentners noch eine Rente überwiesen hatte. Durch Lastschriften von Versicherungen und Mitgliedsbeiträge war die Rente schnell vom Konto verschwunden. Für dieses besaß der Sohn des Verstorbenen zwar seit vielen Jahren eine Vollmacht, hatte von dieser aber nie Gebrauch gemacht und weigerte sich deshalb auch für die Rückforderung einzustehen. Das Gericht teilte die Auffassung des Sohnes.

Da die Buchungen auf dem Konto innerhalb weniger Tage nach dem Tod des Rentners stattfanden, hätte der bevollmächtigte Sohn für eine Haftung von den Zahlungsbewegungen wissen müssen. Nur dann hätte ihn eine Handlungspflicht getroffen. Allein aufgrund einer nie genutzten Vollmacht ergibt sich wenige Tage nach dem Tod noch keine Pflicht die Kontoführung zu übernehmen, weshalb die Rentenversicherung die Zahlungen allenfalls von den Zahlungsempfängern verlangen kann.
 
Sozialgericht Dortmund, Urteil SG DO S 34 R 355 12 vom 13.05.2013
Normen: § 118 IV SGB VI
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02