Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Einseitig belastende Regelungen in Eheverträgen sind nicht automatisch sittenwidrig

Ein vertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist noch nicht desalb Sittenwidrig, weil er eine einseitige Lastenverteilung beinhaltet.

Eine Sittenwidrigkeit eines einseitig belastenden Ehevertrages kann jedoch vorliegen, wenn der Ehevertrag eine verwerfliche Gesinnung aufweist, weil sich die einseitige Benachteiligung des anderen Vertragspartners aus einer unterlegenen Verhandlungsposition ergibt und sich diese in dem einseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs niederschlägt und eine einseitige Dominanz des begünstigten Ehegatten wiederspiegelt. Dabei kann sich die einseitige unterlegene Verhandlungsposition aus einer unterlegenen wirtschaftlichen Stellung bzw. einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit, des Ausnutzens einer Zwangslage oder einer intelektuellen Unterlegenheit ergeben. Erforderlich ist hierbei eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung zu Lasten des Sozialhilfeträgers geht. Dies kann jedoch anders sein, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit des unterlegenen Ehegatten bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs absehbar ist.

In dem entschiedenen Fall übertrug der Ehemann, der während der Ehe nicht berufstätig war, zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Eigenheim an seine Ehefrau, welche im Gegenzug die Hauslasten in Höhe von 48.000 € übernahm. Zudem übertrug der Ehemann die Hälfte seiner Anteile an zwei Wertpapierdepots in Höhe von 53.000 € an seine Frau. Im Gegenzug verpflichtete sich die Ehefrau, zur Freistellung des Ehemanns von jeglichen Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit der beiden gemeinsamen Kinder. Zudem verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, weshalb eine Lebensversicherung des Ehemanns in Höhe von 15.000 € nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen wurde.
 
Oberlandesgericht Hamm , Urteil OLG Hamm II-4 UF 232 12 vom 11.04.2013
Normen: BGB §§ 138 I, 242; VersAusglG § 8 I, II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-25 wid-83 drtm-bns 2024-04-25