Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Grundbuchamt muss Verfügungsbefugnis nur bei konkreten Anhaltspunkten prüfen

Ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte und Grundstückseigentümer darf nicht ohne Zustimmung über ein ihm gehörendes Grundstück verfügen, wenn dieses Grundstück im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt.


Das Grundbuchamt darf die Berechtigung des Ehegatten über ein ihm gehörendes Grundstück zu Verfügen nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei dem Grundstück im Wesentlichen um das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt und der Erwerber die Vermögensverhältnisse des Verfügenden kennt.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegt vor, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens weniger als 10 % beträgt.

Der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts berufende Ehegatte ist hinsichtlich des Vorliegens einer Verfügung im Ganzen darlegungs- und beweisbelastet, wobei eventuelle Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, so dass an die Darlegungs- und Beweislast nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 15 12 vom 21.02.2013
Normen: BGB §§ 181, 1364, 1365 I; GBO §§ 19, 78 I, 53, 18
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24