Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ausbildungsunterhalt trotz Studienabbruchs im 3 Semester

Ein unterhaltsberürftiges Kind kann auch einen Anspruch gegen einen Elternteil auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt haben, wenn es ein vorangegangenes Studium nach dem dritten Semester abbricht und nach einer Wartezeit von weiteren drei Semestern ein Journalistik-Studium aufnimmt.


In dem entschiedenen Fall bestand die unterhaltsbedürftige Tochter das Abitur mit einer Note von 3,2 und nahm ein Studium im Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden auf, welches sie nach drei Semestern abbrach. Anschließend begann die Unterhaltsbedürftige nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Australien ein mehrmonatiges Praktikum in Köln, welches Voraussetzung für die Aufnahme eines Journalistikstudiums war. Dieses absolvierte die Unterhaltsberechtigte erfolgreich, bis auf 2 Scheine, welche sie aufgrund ihres verspäteten Studienbeginns nachholen musste. Der Unterhaltsverpflichtete stellte die Unterhaltszahlungen an die Tochter ein und berief sich dabei auf eine mangelnde Eignung der Tochter hinsichtlich eines Journalistik-Studiums, da hierbei ein Nummerus Clausus von 1,6 erforderlich sei, welchen die Tochter nicht erreicht habe. Zudem habe die Tochter ihr Studium nicht zielstrebig genug betrieben, da sie nicht alle Scheine rechtzeitig ablelegt habe.
Das OLG sprach der Tochter weiterhin Ausbildungsunterhalt zu, da nicht allein auf den Nummerus Clausus abgestellt werden könne und die Tochter bis auf 2 Scheine ansonsten alle erforderlichen Scheine rechtzeitig abgelegt habe. Die 2 versäumten Scheine konnte die Unterhaltsberechtigte hierbei mit dem Nachrückverfahren ausreichend entschuldigen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 7 UF 166 12 vom 05.02.2013
Normen: BGB §§ 1610, 1611
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-04 wid-83 drtm-bns 2024-05-04