Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Scheidung

Das Oberlandesgericht in Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, in welcher Form fondsgebundene Rentenversicherungen bei dem zu leistenden Versorgungsausgleich im Fall einer Ehescheidung einzubeziehen sind.


Grundsätzlich befürwortete das Gericht in seiner Entscheidung zunächst die Einbeziehung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich. Zwar wird bei dieser kein festes Deckungskapital gebildet und es ist mit nicht unerheblichen Wertschwankungen zu rechnen, jedoch handelt es sich trotzdem um ein auszugleichendes Anrecht des fordernden Ehepartners.

Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der Ehe. Zugrunde zu legen ist der Rückkaufswert der Versicherung in diesem Zeitpunkt. Kommt es zu einer Wertsteigerung nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der Teilung, ist diese Wertsteigerung nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich hingegen bei einer konkreten Wertminderung der Versicherung. Eine solche ist im Teilungszeitpunkt zu berücksichtigen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BRB 3 UF 15 12 vom 27.11.2012
Normen: §§ 5 II, 14 II, 18 III VersAusglG
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02