Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unberechtigte Strafanzeige kann zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen

Eine unberechtigte Strafanzeige zulasten eines Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten kann zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltansprüchen führen.


In dem entschiedenen Fall hatte eine Ehefrau ihren Ehemann wegen eines angeblichen sexuellen Missgrauchs der gemeinsamen KInder angezeigt, der sich später im strafrechtlichen Verfahren gegen den Ehemann als haltlos erwiesen hat. Das Gericht sah in einem solchen massiven strafrechtlichen Vorwurf einen erheblichen Verstoß gegen die eheliche Solidarität, weshalb es dem Ehemann unzumutbar sei, weiterhin Trennungsunterhalt zu leisten.
Bei derart massiven Vorwürfen kommt es demnach nicht nur zu einer Gefahr der strafrechtlichen Sanktionen sondern auch zu einer massiven gesellschaftlichen Ächtung, welche mit einer großen Wahrscheinlichkeit in einer Isolation des beschuldigten Elternteils in beruflicher, familiärer und sozialer Hinsicht zu Folge haben kann.

Bei einem leichtfertigen und ohne gravierende Anhaltspunkte erfolgten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder, kann sich der den Vorwurf aussprechende Elternteil nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dies gilt um so mehr, wenn derartige Vorwürfe in einem laufenden Sorgerechtsverfahren erhoben werden und die Umstände es vermuten lassen, dass diese nur ergehen, um sich eine bessere Rechtsposition zu verschaffen.

Zeigt sich ein Ehegatte beim Finanzamt selbst an, so ist er im Rahmen der ehelichen Solidarität verpflichtet, seinen Ehepartner zu informieren und ihm so zu ermöglichen, sich der Selbstanzeige anzuschließen.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 10 Uf 81 12 vom 21.12.2012
Normen: BGB §§ 1361, 1579
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-23 wid-83 drtm-bns 2024-04-23