Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Übertragung eines Wohnrechts vor Eheschließung kann als widerrufliche Schenkung angesehen werden

Eine vor einer beabsichtigten Eheschließung getätigte Übertragung eines unentgeltlichen und unbefristeten Wohnrechts kann als Schenkung angesehen werden, die nach dem Scheitern der Ehe wegen groben Undanks des Beschenkten vom Schenker widerrufen werden kann.


In der Regel liegen bei in der Ehe getätigten Vermögensübertragungen eines Ehepartners an den anderen Ehepartner keine Schenkungen, sondern ehebedingte unbenannte Zuwendungen vor, die im Hinblick auf das Vertrauen und den Fortbestand der Ehe getätigt werden, welche der Ehe zugute kommen sollen bzw. diese sichern sollen, so dass diese Zuwendungen nicht aus bloßer Freigiebigkeit erfolgen.

In dem entschiedenen Fall schenkte der Ehemann vor Eheschließung seiner Ehefrau ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht an seiner Immobilie. Der Hintergedanke war, dass die Ehefrau, welche in der Prostitution arbeitete, dieser nicht mehr nachgehen müsse und auch bei einem Scheitern der Ehe abgesichert sei. Als die Ehe scheiterte, forderte der Ehemann das Wohnrecht zurück, da die Ehefrau auch in der Ehe weiterhin der Prostitution nachging und auch eine außereheliche Beziehung unterhielt. Der Ehemann wendete ein, die Ehefrau habe sich einer schweren Dankbarkeitsverletzung schuldig gemacht und seine Belange grob missachtet.
Der BGH verwies den Fall an die Vorinstanz zurück und wies darauf hin, dass die Ehefrau eine schwere Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflicht getätigt habe, die auch subjektiv Ausdruck ihrer Gesinnung sei und ein Maß an Dankbarkeit vermissen lasse, welches der Schenker von ihr erwarten dürfe.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 80 11 vom 13.11.2012
Normen: BGB § 530, 313
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02