Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Zwang zur Durchsetzung bzw. Rückforderung eines Pflichtteils

Ein Unterhaltsverpflichteter kann auch bei einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nicht zur gerichtlichen Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches verpflichtet werden.


In dem entschiedenen Fall klagten die Kinder eines wegen der Tötung der Kindesmutter in Haft sitzenden Unterhaltsverpflichteten, der zuvor von seinen Eltern enterbt worden war und gegenüber seiner Schwester und Alleinerbin auf die Geltendmachung des Pflichteils verzichtet hatte, auf Rückforderung und gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils durch den Unterhaltsverpflichteten.
Der BGH entschied, dass ein einklagbarer Anspruch der Kinder auf Rückforderung des Pflichtteils nicht besteht und gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann.
Danach soll der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchsetzen will, oder dies mit Rücksicht auf die familiären Bindungen unterlassen will. Dies gilt auch für den Rückforderungsanspruch des Schenkers bei einer Verarmung. Ein Zwang auf die Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte soll nicht aufgestellt werden.
Diese grundsätze sollen auch in Hinblick auf die Privilegierung von Unterhaltsberechtigten bei der Vollstreckung dienen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BGH XII ZR 19 10 vom 28.11.2012
Normen: BGB §§ 1601, 1603. 2303, 528
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-05-02 wid-83 drtm-bns 2024-05-02