Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Wohnungsrecht kann bei der Frage der Übertragung von Vermögen im Ganzen als verbliebenes Vermögen angesehen werden

Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.


Nach der herrschenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes bezieht, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dieses ergibt. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liegt dabei auch dann vor, wenn dem Ehegatten noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder verhältnismäßig geringem Wert verbleiben.
Von einer Vermögensübertragung im Ganzen ist auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85 % seines Vermögens veräußert.

Das Wohnungsrecht ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich der Vermögenswert aus dem Nutzungswert und bemisst sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten.

Die Grundstücksübertragung und die gleichzeitig vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht, stellt einen einheitlichen Vorgang dar.

Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 141 10 vom 16.01.2013
Normen: BGB § 1365
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-27 wid-83 drtm-bns 2024-04-27