Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rechtsradikaler erhält kein Recht zum Umgang mit seinen Kindern

Aufgrund der Gefahr für Leib und Leben der Kindsmutter verweigerte das Bundesverfassungsgericht einem rechtsradikalen Aktivisten das Umgangsrecht mit seinen Kindern.


Insgesamt drei gemeinsame Kinder haben die Frau und ihr Ex-Ehemann, welche dieser rund sieben Jahre nach der Trennung auch endlich wieder sehen wollte. Bis zur Trennung gehörte die Mutter ebenfalls über zwei Jahrzehnte der aktiven rechten Szene an, bevor sie den Ausstieg schaffte und das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen bekam. Während dieser Zeit zog sie mehrfach um und wechselte mit den Kindern auch mehrmals den Namen. Außerdem gab sie dem Verfassungsschutz ihr Wissen über die Szene preis und tritt seit dem Ausstieg inkognito auf Veranstaltungen auf, um bei diesen vor den Gefahren des Rechtsradikalismus zu warnen. Unabhängig davon entsprach das OLG Dresden dem Wunsch des Vaters nach einem Umgangsrecht mit seinen Kindern. Diesem Anliegen schob das Bundesverfassungsgericht jedoch einen klaren Riegel vor.

Gestützt auf die Aussagen des Landesamtes für Verfassungsschutz, sahen die Richter in einem Umgangsrecht für den Vater eine Gefahr für Leib und Leben der Mutter. Denn diese verfügte aufgrund ihrer zahlreichen Aktivitäten bis zu ihrem Ausstieg aus der Szene über eine gewisse Prominenz. Auch diesen Ausstieg vollzog sie nicht "still und leise", sondern warnt seitdem aktiv vor dem Rechtsextremismus. Aufgrund dieser Umstände ist sie einer deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt, ein Opfer von Bestrafungsaktionen aus der rechten Szene zu werden. Auch das Kindswohl ist bei einem Umgangsrecht gefährdet, da die Kinder nach diversen Umzügen und Identitätswechseln ihrem Vater wohl kaum unbeschwert gegenüber treten könnten. Auch bestand nach aktuellen Aussagen der Kinder kein Interesse an einem Umgang mit ihrem Vater, da dieser in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber geneigt hätte.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 1 BvR 1766 12 vom 13.12.2012
Normen: Art. 6 II S.1 GG, § 1684 BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-04-20 wid-83 drtm-bns 2024-04-20