Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt nur als letztes Mittel zulässig

Der Staat darf in das Erziehungsrecht der Eltern nur in Außnahmen und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eingreifen.

Dies gilt insbesondere, wenn das Kind aus dem Haushalt der leiblichen Eltern herausgenommen und in den Haushalt von Pflegeeltern gegeben werden soll.

Die staatliche Aufgabe ist darauf beschränkt, gegenüber dem Kind Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren, nicht jedoch für die beste Förderung des Kindes zu sorgen. Der Statt ist verpflichtet, die Fortentwicklung bzw. Wiederherstellung der familiären Beziehung zu schützen, auch wenn andere Stellen oder Personen zur Erziehung bzw. Förderung des KIndes besser geeignet sind.
Das Gericht hat immer eine Abwägung dahingehend zu treffen, ob nicht mildere Mittel gegenüber der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der leiblichen Eltern bestehen. Gegebenenfalls kann das Gericht zunächst den leiblichen Eltern Hilfestellungen durch das Jugendamt anbieten, um ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.
 
Oberlandeshericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 46 11 vom 06.06.2011
Normen: BGB §§ 1632 IV, 1666, 1666 a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21